Verwaltungsgerichtshof
26.02.1993
93/17/0021
GRS wie 0679/50 B 18. Februar 1952 VwSlg 2454 A/1952 RS 1
Einem behördlichen Schriftstück ohne Unterschrift oder Beglaubigung fehlt von vornherein der Bescheidcharakter. Dieser Mangel kann auch nicht durch Übermittlung der unvollständigen Niederschrift auf Grund eines Verlangens gem Paragraph 62, Absatz 3, AVG nachträglich geheilt werden.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/17/0022
93/17/0023
93/17/0026
93/17/0025
93/17/0024
ECLI:AT:VWGH:1993:1993170021.X05