Verwaltungsgerichtshof
07.10.1993
93/16/0145
GRS wie 1649/77 E 17. Jänner 1978 VwSlg 5212 F/1978 RS 2
Die allgemeinen Auslegungsregeln des bürgerlichen Rechts (insbesondere jene des Paragraph 6, ABGB), die der grammatikalischen die logische und teleologische Interpretation als (zumindest) gleichberechtigt zur Seite stellen, gelten in uneingeschränktem Ausmaß auch für das öffentliche Recht und mithin auch für das Abgabenrecht.