Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Geschäftszahl

93/16/0110

Rechtssatz

Die Verletzung einer zollrechtlichen Stellungspflicht oder einer zollrechtlichen Erklärungspflicht ist als Mittel zur Begehung des Schmuggels anzusehen. Paragraph 35, Absatz eins, FinStrG gewährleistet durch die Gleichsetzung von Verstößen gegen die Stellungspflicht mit Verletzungen der zollrechtlichen Erklärungspflichten, daß nicht etwa derjenige, der die Ware auf den Amtsplatz bringt, aber eine falsche Anmeldung abgibt, straffrei ausgeht (Hinweis OGH 10.12.1985, 10 Os 150/84, EvBl 986/174).