Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.10.1993

Geschäftszahl

93/16/0050

Rechtssatz

Tatbestandsvoraussetzungen für die Verfügung der Beschlagnahme sind der Verdacht der Begehung eines Finanzvergehens, die Bedrohung des Gegenstandes mit der Strafe des Verfalls oder der Umstand, daß der Gegenstand als Beweismittel in Betracht kommt, sowie das Gebotensein der Beschlagnahme zur Sicherung des Verfalls bzw zur Beweissicherung (Hinweis E 30.6.1988, 87/16/0164).