Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/15/0190
Die Unterlassung jeglicher Vorsorge durch den Rechtsanwalt bei seiner Kanzleikraft im Hinblick auf die Ermittlung des Zustelldatums bei der belangten Behörde stellt eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Rechtsanwaltes in seiner Stellung als berufsmäßiger Parteienvertreter dar und ist daher nicht als minderer Grad des Versehenes anzusehen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0191