Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/15/0190

Rechtssatz

Daß mit der Zustellung eines Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Frist für die Beschwerde an den Gerichtshof ausgelöst wird, stellt keinen besonders wichtigen Grund dar, die Zustellung zu eigenen Handen zu verfügen.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/15/0191