Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/15/0190
Daß mit der Zustellung eines Bescheides der Abgabenbehörde zweiter Instanz die Frist für die Beschwerde an den Gerichtshof ausgelöst wird, stellt keinen besonders wichtigen Grund dar, die Zustellung zu eigenen Handen zu verfügen.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0191