Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

24.11.1993

Geschäftszahl

93/15/0190

Rechtssatz

In der Bundesabgabenordnung sind weder besonders wichtige Gründe normiert, die eine Zustellung zu eigenen Handen erfordern, noch ist für bestimmte Erledigungen der Abgabenbehörde eine derartige Zustellung gefordert. Die Art der Zustellung liegt somit nicht im Ermessen der Behörde.

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung

verbunden):

93/15/0191