Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/15/0190
In der Bundesabgabenordnung sind weder besonders wichtige Gründe normiert, die eine Zustellung zu eigenen Handen erfordern, noch ist für bestimmte Erledigungen der Abgabenbehörde eine derartige Zustellung gefordert. Die Art der Zustellung liegt somit nicht im Ermessen der Behörde.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung
verbunden):
93/15/0191