Verwaltungsgerichtshof
31.05.1994
93/14/0205
Auch wenn unbestritten ist, daß ein Bescheid, mit dem ein Finanzamt Umsatzsteuervorauszahlungen festgesetzt hat, ein Abgabenbescheid ist, bedeutet das noch nicht, daß dieser Bescheid von der Bestimmung des Paragraph 260, Absatz 2, litd BAO umfaßt wird. Geht doch aus Paragraph 261, BAO hervor, daß der Berufungssenat über Vorauszahlungen nur dann zu entscheiden hat, wenn diese in Verbindung mit einem im Paragraph 260, Absatz 2, BAO genannten Bescheid festgesetzt und iZm einer Berufung, über die nach Paragraph 260, Absatz 2, BAO die Finanzlandesdirektion durch einen Berufungssenat zu entscheiden hat, angefochten werden (Hinweis E 3.3.1976, 655/74). Wird ein Bescheid betreffend Festsetzung von Umsatzsteuervorauszahlungen nicht iZm einer Berufung gegen einen im Paragraph 260, Absatz 2, BAO genannten Bescheid angefochten, ist zur Entscheidung über die Berufung nicht der Berufungssenat zuständig, sondern muß die Finanzlandesdirektion monokratisch entscheiden.