Verwaltungsgerichtshof
25.11.1997
93/14/0159
GRS wie 84/13/0279 E 15. Juni 1988 VwSlg 6333 F/1988 RS 4
Mit jeder Schätzung muß eine gewisse Unsicherheit hingenommen werden. Diese wird umso größer sein, je geringer die Anhaltspunkte sind, von denen aus schlüssige Folgerungen gezogen werden können.