Verwaltungsgerichtshof
18.01.1994
93/14/0121
Äußerungen eines Drittschuldners über Bestand und Höhe des gepfändeten Anspruches sind nach Tarifpost 1 des Rechtsanwaltstarifgesetzes zu entlohnen. Devolutionsanträge sind im Rechtsanwaltstarifgesetz zwar nicht ausdrücklich genannt, doch bestimmt dessen Tarifpost 2 römisch eins 2, daß alle Schriftsätze im Exekutionsverfahren, die nicht in Tarifpost 1 oder 3 genannt sind, unter Tarifpost 2 fallen. Dies muß somit auch für Devolutionsanträge (im Exekutionsverfahren) gelten, unabhängig davon, mit welchen anderen Anträgen sie in unmittelbarem Zusammenhang stehen.
Besprechung in:
AnwBl 1994/9 S 738-739;