Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.01.1994

Geschäftszahl

93/14/0121

Rechtssatz

Für die Kostenersatzpflicht der unterliegenden Partei bzw des Verpflichteten ergibt sich aus Paragraph 41, Absatz eins, ZPO sowie aus Paragraph 74, Absatz eins, EO, daß die durch Unterlassung der Verbindung von Schriftsätzen auflaufenden Mehrkosten als zur Rechtsverwirklichung nicht notwendig anzusehen sind. Die Unmöglichkeit oder Untunlichkeit der Verbindung ist - sofern sie nicht aktenkundig ist - zu behaupten und zu bescheinigen (Hinweis Feil, Kostenersatz im Exekutionsverfahren, 02te Auflage, Seite 40). Dasselbe gilt für den Bereich der Abgabenexekutionsordnung (Hinweis E 11.5.1993, 90/14/0140).

Beachte

Besprechung in:

AnwBl 1994/9 S 738-739;