Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

05.08.1993

Geschäftszahl

93/14/0044

Rechtssatz

Die Ansicht, eine Wiederaufnahme des Verfahrens gemäß Paragraph 303, Absatz eins, BAO sei auch dann zu bewilligen, wenn die Kenntnis des Umstandes (eine andere Lösung der Vorfrage) nicht zu einem anderslautenden Bescheid geführt hätte, widerspricht der genannten Bestimmung. Mit diesem Verständnis des Gesetzes steht auch Paragraph 307, Absatz 2, BAO im Einklang.