Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.10.1997

Geschäftszahl

93/13/0295

Rechtssatz

Ist die Anfrage nicht von der Abgabepflichtigen (hier GmbH), sondern von einer anderen Gesellschaft an das Bundesministerium für Finanzen herangetragen worden und die Anfragebeantwortung an die gleiche, von der Abgabepflichtigen verschiedene Gesellschaft ergangen, kann die Abgabepflichtige in IHREM Vertrauen auf die bestätigte Ansicht nicht verletzt werden.

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

99/13/0240 E 22. März 2000