Verwaltungsgerichtshof
24.11.1993
93/13/0071
GRS wie 84/17/0093 B 29. Juni 1984 RS 2
Eine Beschwerde ist mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückzuweisen, wenn eine Verletzung einfachgesetzlich gewährleisteter Rechte ausschließlich wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm behauptet wird (Artikel 144, Absatz eins, erster Satz zweiter Fall B-VG; Hinweis B 11.5.1979, 762/79)
Siehe jedoch:
E VfGH 14.12.1994, K I-1/94-11;