Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

07.12.1994

Geschäftszahl

93/13/0009

Rechtssatz

Der in den Bestimmungen des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins und Paragraph 6, Ziffer 6, UStG 1972 gebrauchte Begriff "Träger der Sozialversicherung" bildet einen typischen Beispielsfall für eine gesetzestechniche Anknüpfung. Der Begriff des Trägers der Sozialversicherung ist essentieller Bestandteil des sozialversicherungsrechtlichen Normenbestandes; die mit den aus diesem Status erfließenden Befugnissen und Obliegenheiten betrauten Körperschaften sind in den Sozialversicherungsgesetzen eindeutig bestimmt und gemäß Paragraph 31, Absatz eins, ASVG im Hauptverband der österreichichen Sozialversicherungsträger in gesetzlich vorgesehener Weise zusammengefaßt (Hinweis Tomandl, Grundriß des Österreichischen Sozialrechtes/4, 187 f und 196; Antoniolli-Koja, Allgemeines Verwaltungsrecht/2, 443 ff; Adamovich-Funk, Allgemeines Verwaltungsrecht/3, 353 f). Dem Steuergesetzgeber kann in der Anknüpfung an den sozialversicherungesetzlich definierten Begriff des Trägers der Sozialversicherung nicht unterstellt werden, andere als jene Einrichtungen damit bezeichnen zu wollen, welche im Normenbestand des Anknüpfungsrechtes so bezeichnet werden.