Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

93/12/0320

Rechtssatz

Die Zulassung zu einem der im VerwaltungsakademieG vorgesehenen Lehrgänge erfolgt entsprechend Paragraph 16, Absatz 2, VerwaltungsakademieG in Bescheidform. In einem solchen Fall kann nicht durch eine bloße gegenteilige Weisung die von der Dienstbehörde erteilte Zustimmung im Sinne des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 3, VerwaltungsakademieG widerrufen und damit die von der Verwaltungsakademie vorgenommene Zulassung außer Kraft gesetzt werden. Es bedarf vielmehr, wie sich auch aus Paragraph 31, Absatz 2, VerwaltungsakademieG ergibt, der Durchführung eines dienstbehördlichen Verfahrens, von dessen Ergebnis im Falle des Widerrufs der Zustimmung der Direktor der Verwaltungsakademie ebenso zu verständigen ist, wie von dem Fall, dass der Zulassungswerber nicht mehr zum Kreis der Teilnehmer gemäß Paragraph 30, VerwaltungsakademieG gehört. Diesfalls hätte sodann der Direktor der Verwaltungsakademie ein neues Verfahren im Sinne des Paragraph 31, VerwaltungsakademieG durchzuführen.