Verwaltungsgerichtshof
26.05.1999
93/12/0320
Auch bei einem zeitlich abgeschlossenen Geschehen besteht ein rechtlich geschütztes Interesse des Beamten an der Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Rechtmäßigkeit von Weisungen, solange dieser der erforderlichen Klarstellung für die Zukunft dient (Hinweis E 14.3.1998, 95/12/0063; hier: besondere Umstände, die im Beschwerdefall im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides oder zu einem späteren Zeitpunkt ein solches rechtliches Interesse des Beschwerdeführers als nicht mehr gegeben erscheinen lassen, wie zB Ruhestandsversetzung des Beschwerdeführers, sind im Beschwerdefall nicht ersichtlich).