Verwaltungsgerichtshof
29.06.1994
93/12/0312
Eine Pauschalierung von Mehrdienstleistungen bedeutet nicht Abgeltung jeder Menge von Mehrdienstleistungen; die gesetzliche Regelung legt vielmehr die Grundsätze für die Berechnung auf Basis der erbrachten Mehrdienstleistungen fest. Behauptet der Beamte daher, daß eine Abgeltung von über das normale Maß hinausgehenden Mehrdienstleistungen nicht erfolgt sei, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Pauschalierung noch dem der Bemessung zugrundeliegenden Sachverhalt entspricht.