Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

29.06.1994

Geschäftszahl

93/12/0312

Rechtssatz

Eine Pauschalierung von Mehrdienstleistungen bedeutet nicht Abgeltung jeder Menge von Mehrdienstleistungen; die gesetzliche Regelung legt vielmehr die Grundsätze für die Berechnung auf Basis der erbrachten Mehrdienstleistungen fest. Behauptet der Beamte daher, daß eine Abgeltung von über das normale Maß hinausgehenden Mehrdienstleistungen nicht erfolgt sei, so hat die Behörde zu prüfen, ob die Pauschalierung noch dem der Bemessung zugrundeliegenden Sachverhalt entspricht.