Verwaltungsgerichtshof
29.06.1994
93/12/0312
Eine schriftliche Anordnung von Mehrdienstleistungen iSd Paragraph 46, Absatz eins, NÖ GdBDO 1976 liegt bereits dann vor, wenn eine dem zur Anordnung von Mehrdienstleistungen berechtigten Organwalter zurechenbare Verfügung, bei der von vornherein feststeht, daß Mehrdienstleistungen bei ihrer Erfüllung zu erbringen sein werden, dem Beamten letztendlich schriftlich zugekommen ist (hier: durch einen leitenden Gemeindebeamten, der die Weisung des Bürgermeisters betreffend Verteilung der Nachtdienste im Gemeindespital bekanntgab - im vorliegenden Fall erfolgte die SCHRIFTLICHE Verfügung 26 Tage im nachhinein).