Verwaltungsgerichtshof
29.06.1994
93/12/0312
Im NÖ Gemeindebeamtendienstrecht ist mangels einer dem Paragraph 49, Absatz eins, BDG 1979 entsprechenden Regelung (selbständige Berechtigung eines Beamten zur Erbringung von Überstunden in Notsituationen) eine Prüfung der Frage, ob ein zur Anordnung der Überstunden Befugter nicht erreichbar war bzw ob die Leistung der Überstunden zur Abwehr von Schaden unverzüglich notwendig war, entbehrlich (Hinweis: E 21.5.1990, 89/12/0004, 0005).