Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

16.11.1994

Geschäftszahl

93/12/0305

Rechtssatz

Wurden Mehrdienstleistungen aufgrund von entsprechenden schriftlichen Anordnungen erbracht, kann der Umstand, daß diese nun entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Bf nicht zum Nachteil gereichen. Die Behörde ist zu Nachforschungen bezüglich des Vorliegens derartiger Anordnungen verpflichtet.