Verwaltungsgerichtshof
16.11.1994
93/12/0305
Wurden Mehrdienstleistungen aufgrund von entsprechenden schriftlichen Anordnungen erbracht, kann der Umstand, daß diese nun entweder nicht mehr auffindbar sind oder allenfalls bereits vernichtet (skartiert) wurden, dem Bf nicht zum Nachteil gereichen. Die Behörde ist zu Nachforschungen bezüglich des Vorliegens derartiger Anordnungen verpflichtet.