Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

18.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0296

Rechtssatz

Die Verfügbarkeit einer Planstelle ist eine Frage des Stellenplanes und berührt nicht die subjektiven Rechte des zu versetzenden Beamten (Hinweis auf E 15.1.1990, 89/12/0181).