Verwaltungsgerichtshof
28.02.1996
93/12/0260
GRS wie VwGH E 1993/01/13 91/12/0124 1
Eine bloß abstrakt-denkmögliche Vermutung der Befangenheit vermag die Untersagung einer Nebenbeschäftigung nicht zu rechtfertigen; sie muß vielmehr stichhältig und auf den Erfahrungen des täglichen Lebens aufbauend begründet werden. Zwar ist für die Untersagung der Nebenbeschäftigung nicht notwendig, daß eine Befangenheit auch tatsächlich hervorgerufen wird, die Gefahr einer Befangenheit des Beamten muß jedoch hinlänglich konkret sein. Dies wird insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Nebenbeschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll, damit also bereits eine Interessenkollision indiziert ist (Hinweis E 2.7.1977, 317 aus 1977,; im vorliegenden Fall beantragt ein Marktoberaufseher die Zulassung seiner Nebenbeschäftigung als Aushilfskraft bei einem Süßwarenkleinhandel auf dem Christkindlmarkt).