Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1993

Geschäftszahl

93/12/0253

Rechtssatz

Das Dienstverhältnis eines Beamten ist durch das öffentliche Recht inhaltlich bestimmt und daher von vornherein rechtlich gesehen keinen wie immer gearteten "Vereinbarungen" zugänglich (hier hat der Bf behauptet, unter Zusage der Anrechnung von Pensionsjahren einen Rechtsmittelverzicht abgegeben zu haben).

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/12/0254