Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 8

Stammrechtssatz

Erfolgt eine Regelung nach den Materialien zur "Klarstellung" der Rechtslage, so ist sie dennoch nicht schon vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, wenn dieses ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) normiert ist (hier: Paragraph 16 a, Absatz 3, NGZG).