Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 7

Stammrechtssatz

Für die Zeit vor Geltung des PensionsreformG 1993 ist die Anwendung des Paragraph 16 a, NGZG in der Fassung BGBl 1988/230 auf solche Richter und Staatsanwälte, die früher einmal eine Verwendungszulage nach Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG erhalten und im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand eine Dienstzulage nach Paragraph 44, GehG oder nach Paragraph 68, (Paragraph 68 a,) RDG bezogen haben, nicht ausgeschlossen.