Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/12/0204
GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 6
Für die Auffassung, daß Paragraph 16 a, NGZG nach seinem Inhalt überhaupt nur auf Beamte Anwendung finde, für die im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand die Bestimmung des Paragraph 30 a, Absatz eins, Ziffer 3, GehG gelte, gibt es im Wortlaut der Bestimmung selbst oder an anderer Stelle im NGZG keinen Ansatzpunkt. Auch die "zur Klarstellung" (so die EBzRV 1014 BlgNR Gesetzgebungsperiode 18) erlassene Neuregelung des Artikel römisch vier, Ziffer 4, PensionsreformG 1993 trifft keine derartige Aussage.