Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

22.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0204

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 5

Stammrechtssatz

Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.