Verwaltungsgerichtshof
22.02.1994
93/12/0204
GRS wie VwGH E 1994/02/25 93/12/0203 5
Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.