Verwaltungsgerichtshof
25.02.1994
93/12/0203
Erfolgt eine Regelung nach den Materialien zur "Klarstellung" der Rechtslage, so ist sie dennoch nicht schon vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, wenn dieses ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) normiert ist (hier: Paragraph 16 a, Absatz 3, NGZG).
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X08