Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0203

Rechtssatz

Erfolgt eine Regelung nach den Materialien zur "Klarstellung" der Rechtslage, so ist sie dennoch nicht schon vor ihrem Inkrafttreten anzuwenden, wenn dieses ausdrücklich für einen späteren Zeitpunkt (Legisvakanz) normiert ist (hier: Paragraph 16 a, Absatz 3, NGZG).

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X08