Verwaltungsgerichtshof
25.02.1994
93/12/0203
Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X05