Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0203

Rechtssatz

Ein Abweichen vom klaren Wortlaut des Gesetzes ist nur dann zu verantworten, wenn eindeutig feststeht, daß der Gesetzgeber etwas anderes gewollt hat, als er zum Ausdruck gebracht hat.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X05