Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

25.02.1994

Geschäftszahl

93/12/0203

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1993/03/24 89/12/0115 1

Stammrechtssatz

Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 16 a und Paragraph 16 c, NGZG kann erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand beurteilt werden, sodaß Gutschriften (im voraus) nur in zeitlicher Nähe zu diesem Ereignis (nicht aber hypothetisch schon Jahre vorher) und nur mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergehen dürfen.

European Case Law Identifier

ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X01