Verwaltungsgerichtshof
25.02.1994
93/12/0203
GRS wie VwGH E 1993/03/24 89/12/0115 1
Das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen nach Paragraph 16 a und Paragraph 16 c, NGZG kann erst im Zeitpunkt des Ausscheidens aus dem Dienststand beurteilt werden, sodaß Gutschriften (im voraus) nur in zeitlicher Nähe zu diesem Ereignis (nicht aber hypothetisch schon Jahre vorher) und nur mit Wirksamkeit zum Zeitpunkt des Ausscheidens ergehen dürfen.
ECLI:AT:VWGH:1994:1993120203.X01