Verwaltungsgerichtshof
11.05.1994
93/12/0163
Bei einer (rechtmäßigen) Versetzung in den DAUERNDEN Ruhestand (Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, Innsbrucker GdBG) kommt eine Bedachtnahme auf die Jahresfrist des Paragraph 43, Innsbrucker GdBG nicht in Betracht.