Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1994

Geschäftszahl

93/12/0163

Rechtssatz

Bei einer (rechtmäßigen) Versetzung in den DAUERNDEN Ruhestand (Paragraph 45, Absatz 3, Litera a, Innsbrucker GdBG) kommt eine Bedachtnahme auf die Jahresfrist des Paragraph 43, Innsbrucker GdBG nicht in Betracht.