Verwaltungsgerichtshof
11.05.1994
93/12/0163
Das Vorbringen, der wahre Grund der Versetzung eines Beamten sei die Absicht der Behörde, die Auszahlung von Jubiläumsgeld und Treuegeld zu ersparen, ist unbeachtlich, weil es mit dem Beschwerdegegenstand (Versetzung in den dauernden Ruhestand) in keinem Zusammenhang steht.