Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

11.05.1994

Geschäftszahl

93/12/0163

Rechtssatz

Das Vorbringen, der wahre Grund der Versetzung eines Beamten sei die Absicht der Behörde, die Auszahlung von Jubiläumsgeld und Treuegeld zu ersparen, ist unbeachtlich, weil es mit dem Beschwerdegegenstand (Versetzung in den dauernden Ruhestand) in keinem Zusammenhang steht.