Verwaltungsgerichtshof
11.05.1994
93/12/0163
Zur Prüfung der Voraussetzungen einer dauernden Dienstunfähigkeit aufgrund eines psychischen Leidens darf die Behörde ohne weiteres vom Gutachten des amtsärztlichen Sachverständigen ausgehen, wenn das vom Beamten beigebrachte Privatgutachten (wenn auch) eines Facharztes für Psychiatrie und Neurologie im Gegensatz zu jenem Gutachten nicht auf die besonderen Anforderungen am Arbeitsplatz (Umgang mit großer Zahl von Menschen am Sozialamt) eingeht.