Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

08.06.1994

Geschäftszahl

93/12/0150

Rechtssatz

Das Vorliegen einer zumutbaren Erwerbsfähigkeit kann nicht nur aufgrund eines ärztlichen bzw berufskundlichen Sachverständigengutachtens, sondern auch aus dem Umstand einer tatsächlichen Erwerbstätigkeit im maßgeblichen Zeitpunkt gezogen werden.