Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

13.04.1994

Geschäftszahl

93/12/0137

Rechtssatz

Im Hinblick auf den generellen Beschluß der Stmk Landesregierung zur 24ten GehGNov vom 26.11.1973, wonach die Entscheidung in Zulagenangelegenheiten keines individuellen Beschlusses der Landesregierung bedarf, ist der durch den approbationsbefugten Beamten "für die Landesregierung" unterfertigte und damit der Landesregierung zuzurechnende Bescheid trotz Fehlens der Zitierung des genannten Beschlusses nicht unzuständigerweise erlassen.