Verwaltungsgerichtshof
30.06.1995
93/12/0130
GRS wie VwGH E 1990/05/21 89/12/0004 1
Bei einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis handelt es sich nicht um ein Rechtsverhältnis zwischen zwei Vertragspartnern; die aus einem öffentlich rechtlichen Dienstverhältnis abgeleiteten Rechte und Pflichten sind im Gegensatz zu privatrechtlichen Dienstverhältnissen - soferne nicht Gestaltungsrechte gesetzlich ausdrücklich eingeräumt sind - weder vom Dienstgeber noch vom Dienstnehmer gestaltbar, sondern haben sich aus dem Gesetz zu ergeben. Maßgebend für einen Anspruch ist, ob die im Gesetz enthaltenen Tatbestandserfordernisse erfüllt sind.
Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):
93/12/0222
93/12/0344
93/12/0347