Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

15.12.1993

Geschäftszahl

93/12/0115

Rechtssatz

Bei einem Beamten der DKl römisch acht kann die (behauptete) Verringerung der erhaltenen Nebengebühren um nicht einmal S 2.000,-- pro Monat nicht als wirtschaftlicher Nachteil iSd Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 verstanden werden.