Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
93/12/0115
Bei einem Beamten der DKl römisch acht kann die (behauptete) Verringerung der erhaltenen Nebengebühren um nicht einmal S 2.000,-- pro Monat nicht als wirtschaftlicher Nachteil iSd Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 verstanden werden.