Verwaltungsgerichtshof
15.12.1993
93/12/0115
Die gesamte Regelung des Paragraph 38, Absatz 3, BDG 1979 ist als Einheit zu sehen und gilt nur für die Versetzung an einen ANDEREN Dienstort. Gegen diese Interpretation bestehen auch keine Bedenken aus der Sicht der gebotenen Sachlichkeit, weil bei einer Durchschnittsbetrachtung den wirtschaftlichen Aspekten bei einem Wechsel des Dienstortes von vornherein mehr Bedeutung zukommen wird als bei einem Dienststellenwechsel im Dienstort.