Um anspruchsbegründend nach § 30d Abs 1 Stmk LBG zu sein, muß die geltend gemachte Leistung neben, dh außerhalb des Rahmens der referatsmäßigen Tätigkeit des Beamten erbracht werden.Um anspruchsbegründend nach Paragraph 30 d, Absatz eins, Stmk LBG zu sein, muß die geltend gemachte Leistung neben, dh außerhalb des Rahmens der referatsmäßigen Tätigkeit des Beamten erbracht werden.