Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Geschäftszahl

93/12/0092

Rechtssatz

Um beurteilen zu können, ob aufgrund der Ausübung einer Nebenbeschäftigung eine der in Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 angeführten Beeinträchtigungen des Dienstes folgt oder konkret zu befürchten ist, müssen die den Beamten treffenden Dienstpflichten an seinem Arbeitsplatz als Angehöriger einer Dienststelle bzw in seinem dienstlichen Umfeld dargestellt und muß die Dienstbezogenheit der Ausübung der Nebenbeschäftigung iSd Untersagungstatbestände des Paragraph 56, Absatz 2, BDG 1979 konkret dargelegt werden.