Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Geschäftszahl

93/12/0092

Rechtssatz

Die Vermutung der Befangenheit kann auch dann eine Untersagung der Nebenbeschäftigung rechtfertigen, wenn diese Vermutung nur im dienstlichen Umfang des die Nebenbeschäftigung ausübenden Beamten gegeben ist.