Verwaltungsgerichtshof
19.01.1994
93/12/0092
Paragraph 90, ABGB, der eine eheliche Beistandspflicht nur im Rahmen der Zumutbarkeit vorsieht, läßt erkennen, daß die Beistandspflicht ihre Grenze dort findet, wo sich diese Verpflichtung mit der eigenen Stellung des Ehegatten nicht vereinbaren läßt.