Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Geschäftszahl

93/12/0092

Rechtssatz

Paragraph 90, ABGB, der eine eheliche Beistandspflicht nur im Rahmen der Zumutbarkeit vorsieht, läßt erkennen, daß die Beistandspflicht ihre Grenze dort findet, wo sich diese Verpflichtung mit der eigenen Stellung des Ehegatten nicht vereinbaren läßt.