Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Geschäftszahl

93/12/0092

Rechtssatz

Als Voraussetzung für die Untersagung einer Nebenbeschäftigung wegen Vermutung der Befangenheit ist insb wesentlich,

1) ob die erwerbsmäßige Nebenschäftigung unmittelbar im dienstlichen Aufgabenbereich des Beamten ausgeübt werden soll bzw

2) ob bei einer solchen Nebenbeschäftigung zwangsläufig ein Kontakt mit Personen gegeben ist, gegenüber denen auch ein dienstliches Einschreiten des Beamten häufig notwendig sein kann

bzw 3) ob der finanzielle Erfolg der Nebenbeschäftigung

von den Personen abhängig ist, gegenüber denen der Beamte dienstlich tätig zu werden hat.