Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

19.01.1994

Geschäftszahl

93/12/0092

Rechtssatz

Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 56, Absatz eins, BDG 1979 umfaßt alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind.