Verwaltungsgerichtshof
19.01.1994
93/12/0092
Der Begriff der Nebenbeschäftigung iSd Paragraph 56, Absatz eins, BDG 1979 umfaßt alle nur denkbaren Beschäftigungen eines Beamten außerhalb seines Dienstverhältnisses (im weiten Sinn), wobei nur erwerbsmäßige Nebenbeschäftigungen zu melden sind.