Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

93/12/0068

Rechtssatz

Enthält eine in Form einer Weisung ergangene Verwendungsänderung die Aufforderung zum "Dienstantritt" in einer bestimmten Abteilung der Dienststelle, so ist dies so zu verstehen, daß es der bloßen Verdeutlichung dient, nicht aber daß die Wirksamkeit der Personalmaßnahme von der physischen Präsenz des Beamten abhängig gemacht werden soll.