Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

93/12/0068

Rechtssatz

Weisungen sind einseitige, empfangsbedürftige Willenserklärungen, deren Wirksamkeit - sofern aus ihrem Inhalt nichts anderes abzuleiten ist - nicht von weiteren Umständen abhängig ist. Der Eintritt der Wirksamkeit einer Weisung setzt nicht in jedem Fall voraus, daß der Bea in der Lage ist, die Weisung zu befolgen (hier: Zusammentreffen des angeordneten Dienstantrittes mit Urlaub, Dienstzuteilung bzw Krankheit).