Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

93/12/0068

Rechtssatz

Ist ein tauglicher Remonstrationsgrund iSd Paragraph 44, Absatz 3, BDG 1979 vorgebracht worden, so hindert eine fehlerhafte rechtliche Qualifikation dieses Grundes durch den Beamten die Wirksamkeit der Remonstration nicht (hier: eine in Form einer Weisung ergangenen Personalmaßnahme wurde wegen Unzuständigkeit, aber auch - erkennbar - deshalb bekämpft, weil sie in Form eines Bescheides hätte ergehen müssen).