Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

28.09.1994

Geschäftszahl

93/12/0068

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie VwGH E 1990/10/18 90/09/0105 1

Stammrechtssatz

Das "Remonstrationsrecht" kommt lediglich bei Bedenken wegen (schlichter) Rechtswidrigkeit (arg.: ... "aus einem anderen Grund ...") zum Tragen.