Gericht

Verwaltungsgerichtshof

Entscheidungsdatum

26.05.1999

Geschäftszahl

93/12/0047

Rechtssatz

Wissenschaftliche Tätigkeit muss sich im Allgemeinen an ihren Ergebnissen messen lassen. Sohin ist auch die Auswahl eines in diesem Sinne aussichtsreichen Forschungsgebietes oder Projektes Teil erfolgreicher wissenschaftlicher Arbeit. Die den Erfolg wissenschaftlicher Arbeit beeinträchtigenden Umstände sind bei der Beurteilung der wissenschaftlichen Qualifikation im Sinne des Paragraph 176, Absatz 2, Ziffer 3, BDG 1979 nicht zu berücksichtigen.